Novelis Deutschland GmbH - Werk Nachterstedt

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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Fassung vom 03.01.2003

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

  1. Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen für unsere sämtlichen Lieferungen Anwendung.
  2. Der Vertrag über eine Lieferung kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  3. Alle weiteren Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung von Aufträgen getroffen werden, sind schriftlich festzulegen.

2. Lieferbedingungen

  1. Sofern nicht eine andere Versandart vereinbart wurde, liefern wir „ab Werk“ (INCOTERMS 2000). Für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Termine ist der Zeitpunkt der Versandbereitschaft der Ware im Lieferwerk maßgebend.
  2. Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten – nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
  3. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen hinsichtlich Gewicht, Stückzahl, oder Fläche bis zu 10 %, bei Bestellungen unter 100 kg bis zu 20 %, und zwar sowohl bezüglich der Gesamtabschlussmenge als auch bezüglich jeder einzelnen Teillieferung, ausdrücklich vor.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  5. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Versendung „ab Werk“ auf den Besteller über.
  6. Bei verzögerter Lieferung hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  7. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges gilt Ziff. 5 entsprechend.
  8. Streiks, Aussperrungen, von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen sowie unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel und Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung als „ab Werk“ ausschließlich Verpackung. Sämtliche Nebenkosten, wie Fracht, Versicherung, Zölle, Abgaben und Gebühren aller Art gehen zu Lasten des Bestellers. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

4. Mängelrüge, Mängelgewährleistung

  1. Der Besteller hat nach Erhalt der Ware unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für die vorgesehenen Einsatzzwecke geeignet ist. Erkennbare Mängel sind innerhalb von zwei Wochen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Ware anzuzeigen und nachzuweisen. Erkennbare Transportschäden sind – mit einer Bestätigung des Transporteurs – unverzüglich anzuzeigen.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht bei Bauwerken, Sachen für Bauwerke oder Rückgriffansprüchen nach dem Gesetz länger gehaftet wird.
  3. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben unserer Produkte sowie für die Beschaffenheit der Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und sonstiger Beschichtung haften wir nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgerechter Prüfung erkennbar waren.
  4. Soweit ein von uns verursachter Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Dabei steht uns das Recht zu, die Art der Nacherfüllung (z. B. Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu wählen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  5. Soweit sich aus Ziff. 5 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Sachmängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

5. Haftung

  1. Beruht die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.
  2. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  3. Darüber hinaus sind alle Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und insbesondere nicht für alle mittelbaren, indirekten und Folgeschäden sowie Mehraufwendungen, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Unsere technischen Ratschläge und Empfehlungen beruhen auf angemessener Prüfung, erfolgen jedoch außerhalb vertraglicher Verpflichtungen. Unsere Haftung ist insoweit ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen.
  2. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
  3. Der Besteller wird den Besitz der Vorbehaltswaren für uns als Verwahrer mit kaufmännischer Sorgfalt ausüben und die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Elementarschäden und sonstige Risiken versichern und alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsvorbehalt weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
  5. Zur Sicherung unserer jeweiligen Ansprüche nach Absatz 1 tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware einschließlich Wechsel und Schecks an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß Abs. 2 Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
  6. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder wenn der Besteller Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, hat der Besteller auf unser Verlangen die gemäß Abs. 5 erfolgte Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu geben und Maßnahmen zu ergreifen, die unsere Rechte sichern. Insbesondere sind uns Zugriffe durch Gläubiger auf die Vorbehaltsware bzw. auf die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

7. Warenzeichen, Schutzrechte, Herkunftszeichen, Werkzeuge

  1. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen die an unseren Waren angebrachten Herkunfts- oder Kennzeichen weder verändert noch entfernt werden.
  2. Warenzeichen bzw. Marken, unter denen unsere Waren geliefert werden, dürfen vom Besteller ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder für die daraus hergestellten Erzeugnisse noch für sonstige eigene Zwecke, insbesondere Werbezwecke, benutzt werden.
  3. An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Werkzeugen, zu denen auch etwa Prägestempel, Druckwalzen oder Kokillen gehören, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch, wenn Kostenanteile für derartige Gegenstände vom Besteller vergütet werden.
  4. Erfolgt eine Fertigung bzw. Lieferung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte verletzt, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
  5. Wir sind berechtigt, Werkzeuge, Druckzylinder, Skizzen, Entwürfe und sonstige Hilfsmittel drei Jahre nach der letzten Verwendung zu vernichten.

8. Verpackung

Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Mehrweg-Transportverpackungen unverzüglich nach Entleerung frachtfrei in ordnungsgemäßem Zustand an das Lieferwerk zurückzusenden. Geschieht das nicht, können wir den Besteller mit den Wiederbeschaffungskosten belasten. Die Mehrweg-Transportverpackung ist sachgerecht zu lagern.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und, sofern der Besteller Vollkaufmann ist, Gerichtsstand ist der Ort unseres Lieferwerks, das die Lieferung durchgeführt hat. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.

10. Anzuwendendes Recht

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ergänzend sind die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils letzten Fassung anzuwenden.
  2. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.

English Version :